Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Finnische-Gesellschaft Nord e.V. Der Name kann offiziell auch in der Kurzform DFG Nord e.V. verwendet werden (im folgenden DFG Nord genannt).
2. Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 7991 im Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist ein selbständiger Landesverein der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e.V., Sitz München, (im folgenden Bundes-DFG genannt), die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfaßt.
§ 2 Zweck
1. Zweck der DFG Nord ist die Förderung der Beziehungen zwischen Finnen und Deutschen.
2. Zur Erfüllung dieses Zwecks bemüht sich die DFG Nord um das gegenseitige Kennenlernen und die Begegnung von Deutschen und Finnen und deutscher und finnischer Kultur; insbesondere organisiert sie kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen, bietet Gelegenheit zur Begegnung von Deutschen und Finnen, fördert den Schüleraustausch und Briefwechsel zwischen Finnland und Deutschland, betreut finnische Praktikanten, informiert über Themen von deutsch/finnischem Interesse, fördert das gegenseitige Erlernen der deutschen und finnischen Sprache, unterstützt Personen und Institutionen gleicher Zielsetzung und entfaltet allgemein eine Tätigkeit, die dem besseren Verständnis von Deutschen und Finnen dienlich ist.
3. Die DFG Nord ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele der DFG Nord zu fördern.
2. Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Bundes-DFG.
3. Personen, die sich außerhalb des Gebietes der DFG Nord aufhalten (auch im Ausland), können auf eigenen Wunsch gegenüber der Bundes-DFG der DFG Nord als Mitglied zugeordnet werden.
4. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DFG Nord oder ggf. durch Vermittlung der Geschäftsstelle der Bundes-DFG. Über die Zulassung als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.
5. Wer sich um die Ziele der DFG Nord besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Entziehung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt muß spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand der DFG Nord oder gegenüber der Geschäftsstelle der Bundes-DFG schriftlich erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied Ansehen oder Interessen der Deutsch-Finnischen Gesellschaft erheblich schädigt, kann der Vorstand ihm die Mitgliedschaft entziehen.
4. Gegen die Entziehung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entziehung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit werden von der Bundes-DFG festgesetzt. Sie werden von der Bundes-DFG erhoben.
2. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder der DFG Nord wird nach einem von der Bundeshauptversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel (Landesverein/Bundes-DFG) der DFG Nord zugeleitet.
§ 6 Organe
1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Ordentliche Mitgliedersammlung
1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muß den Mitgliedern sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zugesandt werden. Als solche gilt auch die rechtzeitige Veröffentlichung der Einladung in den Landesnachrichten. Maßgebend ist jeweils das Datum des Poststempels.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung müssen spätestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, der sie spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zusenden muß. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Andere Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Allen Anträgen muß eine Begründung beiliegen.
5. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird beim Vorstand aufbewahrt und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
6. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können geheim erfolgen; dies muß geschehen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Finanzrevisoren.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind mindestens:
- Wahl des Versammlungsleiters
- Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
- Bericht des Vorstandes und der Finanzrevisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Finanzrevisoren
- Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der Bundes-DFG
- Beratung von Anträgen an die Hauptversammlung der Bundes-DFG · Beratung von Angelegenheiten der DFG Nord
- Satzungsänderungen aller Art
§ 8 Aßerordentliche Mitgliedersammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen (mit der Einladungsfrist nach § 7), wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung kann ihm dafür Weisungen erteilen.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren gleichberechtigten Mitgliedern des Vorstandes.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für Ihre Ämter ausgewählt: a) Vorsitzender/Vorsitzende, b) Verwaltung und Organisation /Schriftführer/in), c) Finanzen (Schatzmeister/in), d) Kulturelles, e) Jugend, Sport, Schüleraustausch, f) Wirtschaftskontakte, g) Öffentlichkeitsarbeit (Redaktion Landesnachrichten).
4. Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen. Nur wenn der Vorsitzende verhindert ist, wird die Vertretungsmacht nach außen von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Die Mehrheit des Vorstandes darf nicht aus Ersatzmitgliedern bestehen. 6. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
7. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben weitere Mitglieder beauftragen, die ohne Stimmrecht mit beraten können. 8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Reisekosten und Auslagen sind erstattungsfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Finanzrevisoren prüfen die Kassenführung. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
10. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedergruppierungen (z.B. Bezirksgruppen) finanzielle Zuwendungen unter der Voraussetzung zukommen zu lassen, dass ausschließlich Satzungszwecke verfolgt werden, die Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt und über die Verwendung ordnungsgemäß Rechnung gelegt wird.
§ 10 Vereinsämter
1. Vereinsämter können nur von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bekleidet werden.
§ 11 Schiedsgericht
1. Bei Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern des Vereins untereinander aus ihrer Tätigkeit im Verein ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus je einem Vertreter und einem Obmann. Die Parteien bestimmen ihren Vertreter, die beiden Vertreter den Obmann. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Mitglieder der DFG Nord sein.
2. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterwerfen, ergeht gebührenfrei. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen durch die ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützig anerkannte Finnische Seemannskirche in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
